Mittwoch, 7. Mai 2008

Pfändungsschutz bei Eheleuten

Urteilsbesprechung: Pfändung des unpfändbaren Betrages eines Ehemannes auf dem Girokonto der Ehefrau (BGH Beschluss vom 29.04.2008, VII ZB 32/07).

Zum Fall: Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldner, ein Ehepaar, die Zwangsvollstreckung. Hierbei wurde gegen die Drittschuldnerin der Ehefrau, eine Kreissparkasse, ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt.
Die Geschäftsverbindung zwischen der Kreissparkasse und der Ehefrau umfasste auch ein Girokonto der Ehefrau, auf welches das Arbeitsentgelt des Ehemannes, der über keine eigene Kontoverbindung verfügte, überwiesen wurde.

Auf Antrag der Ehefrau beim zuständigen Amtsgericht wurde durch dieses die Pfändung des Guthabens des Ehemanns aufgehoben.

Das Beschwerdegericht hat die eingelegte sofortige Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen, worauf diese Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof erhob.

Hierüber war zu enscheiden.

Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass dieAufhebung der Kontopfändung der Gläubigerin zwar nicht über § 850k ZPO, wie dies vom Amts -und Landgericht angenommen wurde, jedoch zumindest über 765a ZPO gerechtfertigt war.

Hierbei ist zu beachten, dass die §§ 850ff. ZPO konkrete Tatbestände darüber enthalten, was, woraus und in welcher Höhe gepfändet werden darf.

§ 765a ZPO enthält dagegen einen allgemein gehaltenen Auffangtatbestand, der immer dann Vollstreckungsschutz (weiter gefasst als der Pfändungsschutz) gewähren soll, wenn nach einer Abwägung der Schutzbedürfnisse des Gläubigers und des Schuldners die Vollstreckung für den Schuldner "wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeuten würde."

Der BGH musste vorliegend diesen "Kunstgriff" anwenden, da § 850k ZPO nicht anwendbar ist, wenn das Arbeitseinkommen auf Weisung des Arbeitnehmers auf das Konto eines Dritten überwiesen wird.
Dass es sich hierbei um Ehefrau und Ehemann handelt spielt keine Rolle.

Hätte der Ehemann über ein eigenes Girokonto verfügt, hätte er für das gesamte Arbeitseinkommen Pfändungsschutz nach § 850c ZPO beanspruchen können.

Daher durfte ihm allein diese Tatsache nicht zum Nachteil ausgelegt werden.

Fazit: Pfändungsfreie Beträge sind auch dann sicher, wenn sie nicht auf ihr eigenes Konto, sondern auf das ihres Ehemannes/ihrer Ehefrau überwiesen werden, sofern sich der Nachweis der Herkunft erbringen lässt.

Jedoch geschieht dies nicht automatisch, sondern es bedarf eines gesonderten Antrags des Schuldners!