Dienstag, 27. November 2012

Richter verbieten Extra-Gebühren für Pfändungskonten

BGH-Urteil

Karlsruhe/Berlin - Richter haben Geldinstituten im Umgang mit Schuldnern klare Grenzen gesetzt. Banken und Sparkassen dürfen laut Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) keine zusätzlichen Gebühren für sogenannte Pfändungskonten (P-Konten) mehr erheben. Die betroffenen Kunden würden unangemessen benachteiligt, erklärten die Richter in zwei Grundsatzentscheidungen.

Alle Kreditinstitute seien gesetzlich verpflichtet, P-Konten anzubieten. Mit den Zusatzgebühren wälzten die Geldinstitute Kosten für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten auf die Bankkunden ab, erklärten die Richter.Auf Pfändungskonten - auch P-Konten genannt - besteht seit Juli 2010 ein gesetzlicher Anspruch. Bei Lohnpfändungen sichert die Bank dabei das monatliche Existenzminimum des Schuldners und gibt nur die über die Pfändungsgrenze hinausgehenden Beträge frei. Damit soll dem Schuldner ohne aufwendige gerichtliche Verfahren Geld zur Sicherung seines Lebensunterhalts verbleiben. Der Gepfändete kann entweder sein herkömmliches Girokonto in ein P-Konto umwandeln oder aber ein Pfändungskonto neu eröffnen.
Verbraucherschützer hatten geklagt, weil zum Beispiel die Sparkasse Nürnberg monatlich zehn Euro für ein Pfändungskonto, und damit sieben Euro mehr als für ein übliches Girokonto verlangte. Auch die Sparkasse Bremen erhob Zusatzgebühren, wenn ein Kunde sein bestehendes Girokonto als P-Konto führen ließ. Vereinzelt haben Institute nach Angaben aus der Branche sogar mehr als 25 Euro im Monat zusätzlich berechnet.
Die Kreditwirtschaft kündigte an, die richterlichen Entscheidungen umsetzen zu wollen. Allerdings sei damit eine "verursachungsgerechte Verteilung" der Kosten von Pfändungskonten nicht mehr möglich. Durch die P-Konten seien zwar Gerichte entlastet worden, die aufwendige Prüfung sei aber damit auf Banken und Sparkassen "abgewälzt" worden. Die Institute seien nun gezwungen, den Mehraufwand für die Führung solcher Konten auf alle Kunden umzulegen, teilte der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken mit.
Aktenzeichen: XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12